Satzung

S A T Z U N G

des Kleingartenvereins „Reichsbahnfeld e.V.“

Flöha

§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Reichsbahnfeld“ e.V. und hat seinen Sitz in Flöha, Flurstück 601/12.
  2. Der Verein ist unter der Nummer VR – 9075 im Register des Amtsgerichts Chemnitz eingetragen.
  3. Der Verein wird durch seinen Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden bzw. durch eine vom Vorstand beauftragte Person im Rechtsverkehr nach innen und außen vertreten.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele und Aufgaben

  1. Der Verein organisiert in Übereinstimmung mit dem Bundeskleingartengesetz die Nutzung von Kleingärten durch seine Mitglieder als gemeinnützige Tätigkeit und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bemühungen der Mitglieder für den Erhalt der Kleingartenanlage und die Förderung ihrer Ausgestaltung. Die Mitglieder des Vereins fördern die Kleingärtnerei und leisten einen wirksamen Beitrag für den Umweltschutz durch mehr Grün in der Gemeinde und verbessern so mit ihrer Arbeit das ökologische Klima.
  3. Der Verein führt eine umfassende fachliche Betreuung seiner Mitglieder durch und fördert das Interesse dieser zur sinnvollen, ökologisch orientierten Nutzung des Bodens. Er setzt sich für die Pflege und den Schutz der natürlichen Umwelt und der Landschaft sowie für die Dauernutzung im Rahmen der demografischen Entwicklung ein. Die Tätigkeit der Mitglieder dient der Förderung der Gesundheit durch körperlichen Bewegungsausgleich.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der seinen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet in seiner nächsten Vorstandssitzung über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Eine Ehrenmitgliedschaft ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt nach Zahlung der Aufnahmegebühr. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Satzung, der Gartenordnung des Kleingartenvereins „Reichsbahnfeld“ sowie der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. an.

§ 4
Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt:
    1. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    2. sich am Vereinsleben zu beteiligen,
    3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
    4. alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen und einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen,
    5. nach Maßgabe dieser Satzung Anträge an die Mitgliederversammlung einzureichen sowie an der Beschlussfassung mitzuwirken.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

  1. diese Satzung und Gartenordnung des Kleingartenvereins „Reichsbahnfeld“ e.V., den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag sowie die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. einzuhalten und nach diesen Grundsätzen sich innerhalb des Vereins kleingärtnerisch zu betätigen,
  2. Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
  3. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie einschließlich der Verbrauchspauschale für das jeweils laufende Jahr. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen sind die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mahngebühren zu entrichten.
  4. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Bei der Bestellung einer Ersatzkraft sind die diesbezüglich im Kleingartenverein festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen und Regelungen einzuhalten. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Ablösesumme zu entrichten,
  5. für jede beabsichtigte Baumaßnahme, die 2 m2 überdachte Fläche übersteigt, einen Antrag schriftlich mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert,
  6. mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt,
  7. die Nutzung der Gartenhäuser als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des gepachteten Kleingartens zu unterlassen,
  8. mit dem zur Verfügung stehenden Trink- und Brauchwasser sparsam umzugehen,
  9. bei Wohnungswechsel die Änderung seiner Anschrift innerhalb eines Monats dem Vorstand mitzuteilen,

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
    • schriftliche Austrittserklärung
    • Ausschluss
    • Tod
    • die Auflösung des Vereins
  2. Die Beendigung der Mitgliedschaft muss schriftlich erklärt werden. Sie ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende möglich.
  3. Bei Todesfall des Mitgliedes bzw. bei Verzug von Mitgliedern der Sparte, die einen Nutzungsvertrag über eine Parzelle haben, ist den Lebenspartnern, Kindern und Kindeskindern dieser Mitglieder das Vorzugsnutzungsrecht – wenn sie Mitglied der Sparte sind bzw. werden, anzubieten. Bei Ablehnung der Nutzung dieser Parzelle ist die Nachnutzung neu zu bestimmen, dabei sind finanzielle und materielle Belastungen für die Sparte und ehemalige Nutzer weitestgehend gering zu halten.
  4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliederbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,
    • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,
    • mehr als drei Monate mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,
    • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt oder
    • genehmigungspflichtige bauliche Veränderungen ohne Genehmigung des Vorstandes vornimmt.
  5. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
  6. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Hilft der Vorstand der Beschwerde nicht ab, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.
  7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

§ 7
Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung. Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
  2. Beim Austritt aus dem Verein werden Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Auf Dauer gespeichert werden weiterhin alle für die Vereinschronik relevanten Daten.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionskommission.

§ 9
Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorlagen hat schriftlich an alle Vereinsmitglieder mit einer Frist von vier Wochen zu erfolgen.
  3. Anträge zu Beschlussvorlagen können von jedem Mitglied bis zum 30.11. des laufenden Jahres schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Eine nach diesem Termin eingereichte und nicht auf der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegebene Beschlussvorlage kann auf der nachfolgenden Mitgliederversammlung nicht beschlossen werden.
  4. Anträge zur Tagesordnung können sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Anträge zur Tagesordnung, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur angenommen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem zustimmen.
  5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit seinem Stellvertreter. Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied beauftragen, die Versammlung zu moderieren.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreibt. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch eine schriftliche Vollmacht, die dem Vorstand zur Mitgliederversammlung vorzulegen ist, an eine andere Person des Vertrauens übertragen werden. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich folgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im 1. Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll einschließlich einer Anwesenheitsliste anzufertigen. Es ist vom Protokollführer und Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern durch Aushang im Vereinsschaukasten zur Kenntnis zu geben. Jedes Mitglied hat das Recht, die Protokolle von Mitgliederversammlungen einzusehen.
  8. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen oder Gäste einladen. Sie haben kein Stimmrecht.
  9. Vertreter des Kreis- oder des Landesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
  10. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    • Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderungen
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Revisionskommission
    • Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge
    • Beschlussfassung über eine Gartenordnung
    • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.
    • Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht, sowie des Berichtes der Revisionskommission und die Entlastung des Vorstandes
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§ 10
Der Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern:
    • dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schriftführer,
    • dem Kassierer,
    • weitere Vorstandsmitglieder.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Dritte Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.
  4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  5. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.
  7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.
  8. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.
  9. Aufgaben des Vorstandes:
    • laufende Geschäftsführung des Vereins
    • Durchsetzung der Satzung, aller gefassten Beschlüsse des Vereins und der bestehenden staatlichen Rechtsvorschriften und Beauflagungen der Deutschen Bahn AG als Verpächter
    • Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Mitgliederversammlung
    • Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
    • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    • Vergabe der Parzellen
    • sinnvoller und sparsamer Umgang mit finanziellen Mitteln
    • Erarbeitung des Jahresabschluss- und Kassen-/ Finanzberichtes
  10. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

§ 11
Schlichtungsverfahren

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung oder dem Kleingartenpachtvertrag ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Regionalverbandes durchzuführen. Werden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Streitigkeiten aus dem Kleingartenpachtvertrag nicht im Schlichtungsverfahren geklärt, dann können die betreffenden Mitglieder eine zivilrechtliche Klärung anstreben.

§ 12
Finanzielle Mittel des Vereins

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen sowie Zuwendungen und Spenden. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Gebühren, Gemeinschaftsleistungen, individueller Verbrauch von Energie und Wasser, angemessene Mahngebühren und Verzugszinsen sind in der Gartenordnung geregelt und werden entsprechend ihrer terminlichen Festlegungen des Vorstandes fällig.
  2. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von zusätzlichen Beiträgen beschließen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundkenntnissen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie 140 Abgabenordnung zu berücksichtigen.
  5. Der Kassierer verwaltet das Konto des Vereins mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden vorzunehmen.

§ 13
Die Revisionskommission

  1. Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern und wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Die Mitglieder der Revisionskommission unterliegen keinen Weisungen oder Beaufsichtigungen in ihrer Tätigkeit als Revisionskommission durch den Vorstand. Sie sind nur direkt der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  3. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse durch die Kassenprüfer vorzunehmen (Konto, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Haushaltsplanes). Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.

§ 14
Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abgeltung berechtigter Forderungen an den Regionalverband der Gartenfreunde Freiberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des gemeinnützigen Kleingartenwesens zu verwenden hat. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband der Gartenfreunde Freiberg e.V. zur Aufbewahrung zu übergeben.

§ 15
Schlussbestimmungen

Die Bestimmungen der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. und die gesetzlichen Bestimmungen für Kleingärten werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung

  1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29.02.2020 beschlossen. Sie gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht Chemnitz.
  2. Die Satzung vom 03.07.1990 einschließlich der Satzungsänderung vom 14.10.1992 tritt mit Inkrafttreten dieser Satzung außer Kraft.

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§ 17
Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung bedürfen gem. § 9 Pkt. 10 a) der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen selbstständig vorzunehmen. Dies betriff ebenso Satzungsänderungen, die vom Finanzamt, von dem zuständigen Registergericht und der Anerkennungsbehörde für kleingärtnerische Gemeinnützigkeit gefordert werden. Nach Inkrafttreten der geänderten Satzung sind die Mitglieder umgehend durch Aushang im Schaukasten davon zu informieren. Die schriftliche Information der Mitglieder wird der Einladung zur nächsten Jahreshauptversammlung beigefügt

§ 18
Sprachliche Gleichstellung

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher als auch in männlicher Form.

Satzung des Vereins als Download: Satzung_2020

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