Gartenordnung

Gartenordnung zum Download

G A R T E N O R D N U N G

des Kleingartenvereins Reichsbahnfeld e.V.

Präambel

Eine Verwirklichung der staatlich geförderten Bestrebungen des Kleingartenwesens kann nur erfolgen, wenn die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner – nachfolgend Kleingärtner genannt – innerhalb und außerhalb ihrer Anlage harmonisch zusammenarbeiten, aufeinander Rücksicht nehmen und ihre Gärten ordnungsgemäß bewirtschaften. Die Gartenordnung soll hierzu den Weg weisen. Sie ist Bestandteil des Pachtvertrages und somit für alle Kleingärtner, Angehörige und Gäste verbindlich. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Vorstand des Vereins zur Kündigung des Pachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Grundlage für diese Gartenordnung bilden das Bundeskleingartengesetz[1], die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sowie deren Anlagen[2], die Polizeiverordnung der Stadt Flöha[3] und die Satzung des Kleingartenvereins Reichsbahnfeld e.V.[4] in der jeweils gültigen Fassung.

Abschnitt I

Kleingärtnerische Nutzung

 

  1. Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Kleingärtner zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient.
  2. Eine gärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Pachtfläche für den Anbau von Obst, Gemüse und Kräutern genutzt wird[5]. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind nicht zulässig.
  3. Bewirtschaftet wird der Kleingarten ausschließlich vom Pächter und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbarschaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist zulässig. Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu informieren.
  4. Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- und Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 3,00 m nicht überschreiten.
  5. Beim Anbau von Obstgehölzen und Beerensträuchern sind die Pflanzabstände entsprechend der Anlage 3 zur Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.[6] zu beachten.
  6. Der Anbau invasiver Pflanzenarten ist verboten.[7]

Abschnitt II

Ökologie und Pflanzenschutz

  1. In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte und bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt. Es wird auf das Anpflanzen von resistenten Obst- und Gemüsesorten, sowie Zierpflanzen orientiert.
    Die heimische Flora und Fauna sowie Nützlinge sind durch alle geeigneten Maßnahmen zu fördern und zu schützen.
  2. Auf die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmitteln (Herbizide) und Salzen in jeglicher Form ist zu verzichten. Nur wenn größere Schäden anderweitig nicht abgewendet werden können, dürfen chemische Pflanzenschutzmittel, unter Beachtung des Bundes- bzw. Landespflanzenschutzgesetzes, eingesetzt werden. Dabei sind die Anwendungsbestimmungen zu beachten und ein Fachberater zu konsultieren.
  3. Zur Wühlmausbekämpfung dürfen keine Geräte in den Gärten verwendet werden, die akustische Signale aussenden.
  4. Kompostierbare Pflanzenabfälle sind im Kleingarten fachgerecht zu kompostieren. Der Kompostplatz ist mit einem Mindestabstand von 1,0 m zur Nachbargrenze anzulegen. Ausnahmen sind mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes und des Nachbarn zulässig. Das Anlegen von Kompostgruben ist nicht statthaft. Zur Eindämmung von Pflanzenkrankheiten ist der wirksamen Isolierung infektiösen Pflanzenmaterials besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
  5. Eine Ablagerung von Abfällen jeglicher Art und Kompostanlagen außerhalb der Gartenanlage ist untersagt.
  6. Für die ordnungsgemäße Entsorgung nichtkompostierbarer Abfälle ist der Kleingartenpächter selbst verantwortlich. Um das Anlocken von ungebetenen Tieren (z.B. Waschbären und streunenden Katzen) zu verhindern, sind keine Essensreste auf den Kompost zu geben.
  7. Abwässer dürfen nicht in die Drainage eingeleitet werden. Sickergruben sind grundsätzlich unzulässig.
  8. Ein Verbrennen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde und dem Vorstand zu genehmigen. Frisches Grünmaterial, z. B. Pflanzenmaterial, aber auch behandeltes Holz, z. B. Bauholz, Möbelreste und andere Abfälle (Plaste) zu verbrennen, ist generell verboten.
  9. Jeder Pächter sollte nach Möglichkeit einen Beitrag zum Schutz von Nützlingen wie Vögel und Insekten leisten, indem z.B. Bruthilfen, Futter- und Tränkeplätze für Vögel oder Insektenhotels aufgestellt werden. Während der Vogelbrutzeit ist der Schnitt von Hecken und Sträuchern auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
  10. Die Benutzung von Knall- und Leuchtkörpern ist unserer Anlage verboten.
  11. Das Bereitstellen von Katzenfutter ist zu unterlassen.

Abschnitt III

Tierhaltung

  1. Wer neben der kleingärtnerischen Nutzung auch Bienen auf seiner Pachtfläche halten möchte, muss über ein fundiertes Fachwissen zur artgerechten Haltung verfügen und die relevanten Gesetze und Verordnungen (insbesondere die Bienenseuchen-Verordnung und das Tiergesundheitsgesetz) beachten. Vor Aufstellen von Bienenständen ist eine Genehmigung beim Vorstand einzuholen. Zudem ist eine Registrierung beim regional zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erforderlich. Auf Belange der direkten Nachbarn bezüglich des Standorts der Bienenstände und des Grenzabstandes ist Rücksicht zu nehmen.
  2. In Kleingärten ist die Tierhaltung generell verboten. Hunde dürfen nur besuchsweise in die Gartenanlage mitgebracht werden. Sie sind an der Leine zu führen und auf der Pachtfläche so zu sichern, dass keine Personen geschädigt werden können.

Abschnitt IV

Wege und Einfriedungen

  1. Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege entsprechend zu pflegen. Die Pflege öffentlicher Wege bis 2,0 m Breite bzw. bei vorhandener Nachbarschaft bis zur Hälfte des Weges ist durch den Pächter im Bereich seiner Parzelle vorzunehmen. Für besondere Abschnitte der Kleingartenanlage werden mit ausgewählten Pächtern individuelle Pflegeverträge abgeschlossen, in denen auch die Anrechnung von Arbeitsstunden festgelegt wird.
  2. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist nur zum Be- und Entladen im Schritttempo gestattet. Das Parken auf den Gartenwegen und der Festwiese ist verboten.
  3. Für die Einfriedung des Kleingartens dürfen nur die in Anlage 4 der Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V.[8] aufgeführten Gehölze verwendet werden. Jeder Pächter ist verpflichtet, die Einfriedungen seiner Pachtfläche zu pflegen und instand zu halten. Lebende Hecken sind regelmäßig zu schneiden. Dabei ist auf den Vogelschutz Rücksicht zu nehmen. Innerhalb der Gartenanlage dürfen Hecken und Zäune eine Wuchshöhe von 1,20 m und an Außengrenzen der Gartenanlage eine Wuchshöhe von 1,80 m nicht überschreiten.
  4. Ein Sichtschutz vor einer Terrasse darf eine Wuchshöhe von 1,80 m nicht überschreiten.

Abschnitt V

Bauliche Anlagen

  1. Im Kleingarten ist eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht gestattet. Alle bis zum 03.10.1990 rechtmäßig errichteten bzw. genehmigten Bauten und Einrichtungen haben lt. Bundeskleingartengesetz § 20 a Bestandsschutz.
  2. Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlauben oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen in den Kleingärten richtet sich nach § 3 Bundeskleingartengesetz und erfordert die Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes. Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der Bauwillige zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
  3. Gerätehäuser können in Abhängigkeit von der insgesamt bebauten Fläche bis zu einer Größe von maximal 6 m2 aus Holz, Metall oder Kunststoff durch den Vorstand genehmigt werden.
  4. Der Bau von Hochbeeten ist mit Antrag beim Vorstand einzureichen.
  5. Ein freistehendes Kleingewächshaus darf nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden. Das Gewächshaus darf eine maximale Fläche von 12 m² nicht überschreiten, die Höhe ist auf maximal 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand von mindestens 1,0 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht beeinträchtigt werden. Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
  6. Der Bau eines künstlich angelegten Teiches als Feucht-Biotop in einer Größe von bis zu 5 % der Gartenfläche, maximal 8 m², und einer Tiefe von maximal 1,1 m ist gestattet. Verkehrssicherungspflicht gegen Unfallgefahr obliegt dem Pächter. Ein Grenzabstand von 1,5 m zum Nachbargarten ist einzuhalten.
  7. Frühbeete bis maximal 3 m2 und Tomatenschutzdächer bis maximal 6 m2 dürfen ohne Genehmigung des Vorstandes angelegt werden.
  8. Im Kleingarten dürfen kleine Spielgeräte (z.B. Sandkasten, Schaukel) aufgebaut werden. Spielhäuser und Baumhäuser sind bauliche Anlagen und bedürfen einer Genehmigung durch den Vorstand. Große Spielgeräte wie Tischtennisplatten und Trampoline dürfen in den Kleingärten nicht aufgestellt werden.
  9. Transportable Badebecken mit einem Fassungsvermögen von bis zu 3 m3 dürfen aufgestellt werden. Für die Befüllung der Becken sind keine chemischen Zusätze zu verwenden.

Abschnitt VI

Stromversorgung

  1. Jeder Kleingarten ist mit einem Stromanschluss ausgestattet. Die Absicherung beträgt 10 A. Höhere Absicherungen sind nicht zulässig. Für die Installation der Elektroanlage in der Laube ist der Pächter zuständig. Jede Laube ist mit einem FI-Schalter abzusichern.
  2. In der Kleingartenanlage sind Zählerkästen installiert. Hierzu hat jeder Pächter einen Schlüssel. Der Zugang zu diesen Zählerkästen ist freizuhalten.
  3. Vom Vorstand werden Kleingärtner beauftragt, einmal jährlich die Zählerstände abzulesen. Die Ablesenden haben auch bei Abwesenheit des Pächters Zutritt zu den Zählerkästen.

Abschnitt VII

Wasserversorgung

Derzeit ausgesetzt.

Abschnitt VIII

Ruhezeiten

  1. Der Pächter, seine Angehörigen und Gäste haben sich jederzeit so zu verhalten, dass kein anderer und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
  2. Für die Kleingartenanlage werden folgende Ruhezeiten festgelegt:

a. von Gründonnerstag bis zum 30.09. des Jahres

      • montags bis samstags von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 07:00 Uhr
      • sonntags ganztägig

b. ganzjährig

      • an allen Sonn- und Feiertagen
      • In den Ruhezeiten sind alle lärmverursachenden Tätigkeiten zu unterlassen.
      • Das Eingangstor zur Gartenanlage ist vom 01.10. des Jahres bis zum Gründonnerstag des Folgejahres ganztägig geschlossen zu halten. Im restlichen Zeitraum des Jahres ist die Schließung des Tores von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr zu gewährleisten

Abschnitt IX

Gemeinschaftsarbeiten

  1. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird jährlich von der Mitgliederversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgelegt.
  2. Jedes Mitglied ist entsprechend unserer Satzung zur Ableistung der Gemeinschaftsarbeiten verpflichtet. Ist ein Kleingärtner aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht in der Lage, diese Leistungen zu erbringen, kann ihn der Vorstand gegen eine Zahlung entsprechend der Gebührenordnung davon befreien.
  3. Nichtgeleistete Arbeitsstunden werden vom Verein finanziell geltend gemacht. Der jeweilige Betrag für eine nicht geleistete Stunde wird von der Mitgliederversammlung für das laufende Jahr beschlossen.
  4. Vorstandsmitglieder, die mindestens zehn Jahre im Vorstand gearbeitet haben, sind nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand für die Dauer ihrer weiteren Mitgliedschaft im Kleingartenverein Reichsbahnfeld nicht mehr zwingend zur Ableistung von Arbeitsstunden verpflichtet.

Abschnitt X

Vorstand

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins auf Grundlage der Vereinssatzung und entsprechender rechtlicher Regelungen.
  2. Der Vorstand hat das Hausrecht in der Gartenanlage. Er ist damit berechtigt, die Parzellen bei Havariefällen zu jeder Zeit ohne Ankündigung zu betreten.
  3. Der Vorstand kann das in Absatz (2) genannte Betretungsrecht bei Notwendigkeit an andere Gartenfreunde für Reparatur- und Dienstleistungen (Reparaturen an Wasser- und Stromleitungen, Ablesen der Zählerstände, …) übertragen.

Abschnitt XI

Gebührenordnung

Für Verstöße gegen die Satzung und die Gartenordnung werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Nichtgeleistete Arbeitsstunden 25,00 € je Stunde
  2. Mahngebühren 25,00 € zuzüglich Porto
  3. Materialkosten 1,00 €
  4. Verlorener Schlüssel Haupttor 25,00 € je Schlüssel
  5. Ab- und Freischaltung Strom 25,00 €
  6. Versorgungskosten nach aktuellen Preisen
  7. Verlorener Schlüssel Stromkasten nach Kostenaufwand

Abschnitt XII

Verstöße

  1. Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen nach erfolgter schriftlicher Abmahnung zur Kündigung des Pachtvertrages und zum Ausschluss aus dem Kleingartenverein.
  2. Bei offenen Rechnungen erfolgt nach der zweiten Mahnung die Abschaltung des Stroms.
  3. Diebstähle, böswillige Zerstörungen oder Beschädigungen von Gemeinschaftsanlagen sowie schwerwiegende Störung des Gartenfriedens berechtigen zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages und zum Ausschluss aus dem Kleingartenverein.

Abschnitt XIII

Schlussbestimmungen

  1. Die Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.04.2025 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
  2. Die Gartenordnung gilt rückwirkend auch für bereits abgeschlossene Pachtverträge.
  3. Änderungen an der Gartenordnung können nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

 

[1] https://www.gesetze-im-internet.de/bkleingg/index.html

[2] https://www.lsk-kleingarten.de/rahmenkleingartenordung-rko/

[3] OB_5_2024-02-05-Polizeiverordnung_Anlagen.pdf (floeha.de)

[4] https://reichsbahnfeld.de/satzung

[5] https://www.lsk-kleingarten.de/wp-content/uploads/2024/11/RKO-S5-Anlage.pdf

[6] Rahmenkleingartenordnung RKO – Anlage 3

[7] https://www.lsk-kleingarten.de/wp-content/uploads/2022/03/RKO-Anlage-2.pdf

 

[8] https://www.lsk-kleingarten.de/wp-content/uploads/2022/03/RKO-Anlage-4.pdf

 

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